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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 115 SchKG vom 2024

Art. 115 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 115 Pfändungsurkunde als
Verlustschein

1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.

2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.

3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 115 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT240017RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnung; Partei; Erstinstanzliche; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Beklagten; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Fortan; Betreibung; Frist; Gericht; Rechtsöffnungsverfahren; Vertretungsvollmacht; Unterzeichnet; IVm; Antrag; Dispositivziffer; Parteien; Vorinstanzliche; Entschädigung; Entscheid; Obergericht; Zivilkammer
ZHPS240008KonkurseröffnungSchuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; Beschwerde; SchKG; Recht; Bülach; Higkeit; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Reichte; Obergericht; Entscheid; Glaubhaft; Frist; Frist; Betrag; Konkursamt; Finanzielle; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120100Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
SGAHV 2015/2Entscheid Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG. Schadenersatz. Verjährung. Verschulden. Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven hat die Verwaltung grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt fristauslösende Schadenskenntnis. Die vorliegend geltend gemachte frühere Schadenskenntnis ist nicht ausgewiesen. Namentlich vermögen weder eine schlechte Zahlungsmoral der Arbeitgeberin noch provisorische Pfändungsverlustscheine eine fristauslösende Schadenskenntnis zu bewirken. Verschulden bejaht (Entscheid desVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2016, AHV 2015/2).Entscheid vom 11. August 2016
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 21 (5A_568/2020)
Regeste
Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Partei; Beschwerde; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Vorschussberechtigte; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Privatrechtliche; Aufl; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Verfügung; Obergericht; Beschwerdeführer
135 III 663 (5A_515/2009)Pflichten des Schuldners bei der Pfändung; Art. 91 SchKG. Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners (E. 3). Beschwerde; Betreibung; Schuldner; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Auskunft; SchKG; Aufsichtsbehörde; Inhaberaktien; Schuldners; Pfändung; Gläubiger; Auskunftspflicht; Gläubigerin; Pfändung; Recht; Beschwerdeführers; Schaffhausen; Aufforderung; Betreibungsamtes; Entscheid; Urteil; Aktien; Bundesgericht; Folge; Pflicht; Beschwerdeführers; Rechtlich; Schuldbetreibung; Erteilen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.43Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 VStrR sowie Art. 35 Abs. 2 StBOG)Gesuch; Busse; Umwandlung; Gesuchsgegner; Entscheid; Verfahren; Recht; Ersatzfreiheitsstrafe; Bedingte; Verf?gung; Urteil; Gericht; Vollzug; Vollzug; Bescheid; Verfahren; Tr?glich; Bedingten; Einzelrichter; Bundesstrafgericht; Finanzielle; Verfahrens; Widerhandlung; Bundesgericht; Tr?gliche; Rechts; Eidgen?ssische; Beschwerde
SK.2016.36Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB).Busse; Bundesstrafgericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Umwandlung; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Bescheid; Beschwerde; Verfahren; Verf?gung; Betreibung; Akten; Kammer; Bundesanwaltschaft; Einzelrichter; Entscheid; Partei; Gericht; Rechtliche; Eidgen?ssische; FINMAG; Widerhandlung; Deutschland; Zahlung; Finanzmarktgesetze; Finanzdepartement; Bezahlt; Verfahrens
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