LwG Art. 115 - Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt (1)
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 115 LwG vom 2025
Art. 115 Aufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt (1)
1 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erarbeitet die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.b. Sie erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.c. Sie entwickelt, begleitet und evaluiert agrarpolitische Massnahmen.d. Sie liefert Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.e. Sie liefert Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.f. Sie erfüllt Vollzugsaufgaben. (1) 2 … (3)
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]). Auf-gehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5003]; [BBl 2009 7207]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.