CCS Art. 115 - Assistance des personnes dans le besoin

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 115 CCS de 2024

Art. 115 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 115 Assistance des personnes dans le besoin

Les personnes dans le besoin sont assistées par leur canton de domicile. La Confédération règle les exceptions et les compétences.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 115 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögen; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Betrag; Anspruch; Recht; Ergänzungsleistungen; EL-act; EL-Ansprecher; Postbüchlein; Rechtsprechung; Überweisung; Altersrente; Verzicht; Anspruchs; Einnahme; Einsprache; Mietzins; Steuer; Einnahmen; Überweisungen; Motorfahrzeug; Vermögensverzicht; Anspruchsberechnung
LU7H 16 59Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8).Sozialhilfe; Recht; Arbeit; Person; Verordnung; Personen; Richtlinie; Richtlinien; Grundbedarf; Vorinstanz; Luzern; Entscheid; Leistung; SKOS-Richtlinien; Schweiz; Kanton; Flüchtling; Verwaltungsgericht; Kürzung; Anspruch; Diskriminierung; Einsprache; Urteil; Kantons; Verfahren; Beschwerde; ätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem Sozialhilfe; Ausland; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Person; Schweiz; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Aufenthalt; Leistung; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Personen; Gallen; Soziale; Dienste; Sozialamt; Anspruch; ützt
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögen; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Betrag; Anspruch; Recht; Ergänzungsleistungen; EL-act; EL-Ansprecher; Postbüchlein; Rechtsprechung; Überweisung; Altersrente; Verzicht; Anspruchs; Einnahme; Einsprache; Mietzins; Steuer; Einnahmen; Überweisungen; Motorfahrzeug; Vermögensverzicht; Anspruchsberechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Eltern; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Elternteil; Schwyz; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Fremdplatzierung; Bundesrecht; Sinne; Urteil; Unterbringung; Kinder; Wohnkanton; Vereinbarung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, GächterBasler Kommentar zur BV2015