BV Art. 115 - Unterstützung Bedürftiger

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 115 BV vom 2024

Art. 115 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 115 Unterstützung Bedürftiger

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.


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Art. 115 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögen; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Betrag; Anspruch; Recht; Ergänzungsleistungen; EL-act; EL-Ansprecher; Postbüchlein; Rechtsprechung; Überweisung; Altersrente; Verzicht; Anspruchs; Einnahme; Einsprache; Mietzins; Steuer; Einnahmen; Überweisungen; Motorfahrzeug; Vermögensverzicht; Anspruchsberechnung
LU7H 16 59Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8).Sozialhilfe; Recht; Arbeit; Person; Verordnung; Personen; Richtlinie; Richtlinien; Grundbedarf; Vorinstanz; Luzern; Entscheid; Leistung; SKOS-Richtlinien; Schweiz; Kanton; Flüchtling; Verwaltungsgericht; Kürzung; Anspruch; Diskriminierung; Einsprache; Urteil; Kantons; Verfahren; Beschwerde; ätte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem Sozialhilfe; Ausland; Unterstützung; Entscheid; Recht; Auslandaufenthalt; Sozialhilfeleistung; Sozialhilfeleistungen; Person; Schweiz; Vorinstanz; Ferien; Verwaltungsgericht; Bedürftigkeit; Aufenthalt; Leistung; Unterstützungswohnsitz; Kanton; Gemeinde; Personen; Gallen; Soziale; Dienste; Sozialamt; Anspruch; ützt
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögen; Vermögens; Ausgabe; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Betrag; Anspruch; Recht; Ergänzungsleistungen; EL-act; EL-Ansprecher; Postbüchlein; Rechtsprechung; Überweisung; Altersrente; Verzicht; Anspruchs; Einnahme; Einsprache; Mietzins; Steuer; Einnahmen; Überweisungen; Motorfahrzeug; Vermögensverzicht; Anspruchsberechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Eltern; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Elternteil; Schwyz; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Fremdplatzierung; Bundesrecht; Sinne; Urteil; Unterbringung; Kinder; Wohnkanton; Vereinbarung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, GächterBasler Kommentar zur BV2015