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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 115 BV vom 2024

Art. 115 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 115 Unterstützung Bedürftiger

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 115 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögens; Beschwerde; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführer; Betrag; Anspruch; Recht; Ergänzungsleistungen; EL-act; EL-Ansprecher; Postbüchlein; Rechtsprechung; Überweisung; Altersrente; Verzicht; Anspruchs; Einnahme; Franken; Einsprache; Mietzins; Steuer; Einnahmen; Anrechenbare; Überweisungen; Motorfahrzeug; Vermögensverzicht; Berücksichtigt
LU7H 16 59Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8).Sozialhilfe; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Arbeit; Person; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Verordnung; Personen; Setze; Richtlinie; Richtlinien; Grundbedarf; Vorinstanz; Luzern; Entscheid; Leistung; SKOS-Richtlinien; Schweiz; Angefochtene; Kanton; Flüchtling; Verwaltungsgericht; Kürzung; Anspruch; Angefochtenen; Soziale; Diskriminierung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/53, B 2019/61EntscheidUnterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 451Art. 48 Abs. 1 und 3, Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 4 lit. d IVSE; Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Wird in einer interkantonalen Vereinbarung die Anwendung von Bundesrecht vorgesehen, handelt es sich beim verwiesenen Recht um (inter-)kantonales Recht im Sinne von Art. 48 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BV (E. 9.3). Entgegen Art. 4 lit. d IVSE bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als (inter-)kantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (E. 9.4). Wohnsitz; Recht; Eltern; Kantonale; Kanton; Unterstützung; Gemeinde; Unterstützungswohnsitz; Galgenen; Recht; Bundes; Aufenthalt; Interkantonal; Zivilrechtliche; Elterliche; Aufenthalts; Kindes; Sorge; Interkantonale; Elternteil; Schwyz; Kantonales; Entscheid; Wohngruppen; Zuständigkeit; Kantons; Einrichtungen; Aufenthaltsort; Zivilrechtlichen; Fremdplatzierung
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