Zollgesetz (ZG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 114 ZG vom 2023

Art. 114 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 114 (1)

1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist. (2)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

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Art. 114 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
ZHLC240011EhescheidungBerufung; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Berufungsverfahren; Errungenschaft; Erwäg; Erwägung; Urteil; Güterrecht; Bundesgericht; Oberrichter; Disp-Ziff; Hinsicht; Lebensversicherung; Vorschlag; Schulden; Prozesskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfahren; Bezirksgericht; ützt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO120039Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Rechtsbeistand; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Bezirksgericht; Bestellung; Rechtsbeistandes; Entscheid; Bezug; Kantons; Rechtsanwalt; Eheschutzverfahren; Gesuchs; Beurteilung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Bernstein-Pomeranz; Person; Ehemann; Einreichung; Instanz; Schlichtungsverfahren
SOZKBES.2024.39-Apos; Recht; Ehefrau; Gesuch; Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Rechtspflege; Verfahren; Eingabe; Gesuchs; Gericht; Entscheid; Gesellschaft; Ehemann; Betrag; Verfügung; Antrag; Verfahrens; Parteien; Bundesgericht; Beilage; Gerichtspräsident; Vorderrichter; Vergleich; Urteil; Bundesgerichts; Kinder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 203 (5A_164/2019)
Regeste
 a Art. 298 ZPO ; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3).
Anhörung; Prozesskosten; Urteil; Kindes; Prozesskostenvorschuss; Beweis; Rückerstattung; Obergericht; Recht; Gericht; Kindesanhörung; Obhut; Ehegatte; Entscheid; Beweiswürdigung; Leistung; Parteien; Rechtsprechung; Instanz; Prozesskostenvorschusses; Scheidung; Vorinstanz; Vorschuss; Bundesgericht; Ehegatten; Sachverhalt; Unterhalt; Verfahren; Tochter
127 III 474Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Bestätigung der Rechtsprechung). Begriff des Endentscheides im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG (E. 1a). Letztinstanzliche kantonale Entscheide über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft stellen grundsätzlich keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG dar und können daher nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden. Daran hat auch Art. 114 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998 nichts geändert (E. 2a und b). Eheschutz; Eheschutzmassnahmen; Recht; Berufung; Entscheid; Endentscheid; Verfahren; Massnahme; Massnahmen; Endentscheide; Rechtsprechung; Gesuchsgegner; Entscheide; Sachverhalt; Bundesgericht; Berufungsfähigkeit; Kanton; Verhältnisse; Scheidung; Rechtsmittel; Sinne; Beweismittel; Schaffhausen; Ehegatte; Unterhaltsbeitrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- ZGB2018
Ingeborg Schwenzer, Roland FankhauserPraxis Scheidungsrecht2000