Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 114 StPO vom 2024
Art. 114 Verhandlungsfähigkeit
1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.
2 Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.
3 Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 114 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220348 | Einfache Körperverletzung und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Privatkläger; Gericht; Berufung; Verfahren; Einstellung; Amtlich; Privatklägers; Verfahrens; Gutachten; Amtliche; Zürich; Verteidigung; Verhandlung; Staat; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltschaft; Abnahme; Rechtskraft; Zivilweg; Aufgr; Erkrankung; Definitiv; Verhandlungs; Schwere; Gerichtskasse |
ZH | SB130285 | Ehrverletzung | Handlung; Schuldig; Beschuldigte; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verhandlung; Rückweisung; Recht; Berufungsverfahren; Gutachten; Gericht; Wiederholung; Verhandlungsfähigkeit; Privatkläger; Urteil; Anlässlich; Prot; Parteien; Stellung; Ehrverletzung; Verteidigerin; Verzichtet; Verteidigung; Verhandlungsfähig; Verfahren; Angeklagte; Vorliegende; Staatsanwalt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2013/65 | Urteil Steuerrecht: Art. 268 Abs. 2 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat trägt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. | |
SG | B 2013/72 | Urteil Steuerrecht: Art. 268 StG.Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist von fünf (im Fall der frühestmöglichen Empfangnahme der Vorladung durch die Beschwerdeführerin) bzw. einem Werktag (nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist) ist unangemessen kurz, zumal der Vorladungstermin mit dem im Zeitpunkt der Ansetzung krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgängig abgesprochen worden war. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist hat als zureichender Grund für ein Gesuch um Verschiebung des in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StG angesetzten Vorladungs-Termins zu gelten, ohne dass es überdies der Angabe eines medizinischen Grundes für die Unmöglichkeit des Erscheinens an der Vorladung bedürfte.Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war als Organ der letzteren in eigener Sache tätig, so dass die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte (sGS 963.75) festzulegen war bzw. diese nur sinngemäss zur Anwendung kommen konnte. Bei der Entschädigungshöhe wurde berücksichtigt, dass konkret eher das anwaltliche Handeln und nicht das unternehmerische Handeln als Organ im Vordergrund stand. Zusprechung einer reduzierten Entschädigung (Verwaltungsgericht, B 2013/72). | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 IV 236 | Art. 66 BStP, 105bis Abs. 2 BStP und 214 BStP; Art. 10 EMRK. Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Journalisten. Die durch die Bundesanwaltschaft bzw. den Eidg. Untersuchungsrichter angeordnete und nachträglich dem Betroffenen mitgeteilte Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer (E. 2). Ausstand des Präsidenten der Anklagekammer, der die Überwachung genehmigte (E. 1). Zur Beschwerde legitimiert sind auch abgehörte tatsächliche Mitbenützer des überwachten Anschlusses und der Abonnent (E. 3). Bejahung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 4). Abgrenzung Beschuldigter/Dritter: Beschuldigter im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BStP ist allein die Person, deren strafbare Handlung als Anlasstat für die Zwangsmassnahme angerufen wird und in Betracht fällt (E. 6). Der Fernmeldeverkehr von Journalisten als Dritten darf aufgrund des sich unmittelbar aus Art. 10 EMRK für diese ergebenden Rechts, über ihre Informationsquellen die Auskunft zu verweigern, grundsätzlich nicht überwacht werden, wenn dieser Quellenschutz dadurch illusorisch würde (E. 8a). Die in Frage stehende Amtsgeheimnisverletzung weist nicht die ausserordentliche Bedeutung auf, die erlaubte, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Überwachung zu bejahen (E. 8b und c). Die über das Ergebnis der unzulässigen Überwachung vorhandenen Unterlagen sind aus den Untersuchungsakten zu entfernen und gesondert aufzubewahren (E. 10). | Bundes; Überwachung; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Fernmeldeverkehr; Anklagekammer; Geheim; Fernmeldeverkehrs; Recht; FACTS; Präsident; Amtsgeheimnis; Journalist; Journalisten; Telefon; Interesse; überwacht; Amtsgeheimnisverletzung; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Präsidenten; Akten; Beschuldigte; Presse; Träglich; Bundesgerichts; Überwachungsmassnahme; Bundesrat; Teilnehmer |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2019.60 | Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). | Beschwerde; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Beschwerdegegner; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Partei; Bundesanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Verf?gung; Parteien; Verfahrens; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Vorliegen; Kammer; Abkl?rung; Verhandlungsunf?higkeit; Abtrennung; Beweise; Urteil; Sachlich; Bundesgerichts; Gef?hrten; Vernehmungs; Arztzeugnisse; Sachliche; Dauernde; Eingabe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Godenzi | Kommentar, 2. Auflage | 2014 |
Godenzi | Kommentar, 2. Auflage | 2014 |