Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 114 StPO vom 2024

Art. 114 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 114 Verhandlungsfähigkeit

1 Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.

2 Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt.

3 Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten.


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Art. 114 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220348Einfache Körperverletzung und WiderrufBeschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Privatkläger; Gericht; Berufung; Verfahren; Einstellung; Privatklägers; Verfahrens; Gutachten; Verteidigung; Verhandlung; Staat; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltschaft; Abnahme; Rechtskraft; Zivilweg; Erkrankung; Verhandlungs; Gerichtskasse; Obergericht; Kammer; Beschluss; Widerruf; Bezirksgerichts
ZHSB130285Ehrverletzung Beschuldigte; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verhandlung; Rückweisung; Recht; Berufungsverfahren; Gutachten; Gericht; Wiederholung; Verhandlungsfähigkeit; Privatkläger; Urteil; Parteien; Stellung; Ehrverletzung; Verteidigerin; Verteidigung; Verfahren; Angeklagte; Staatsanwalt; Beweisanträge; Eingabe; Stellungnahme; Akten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.1-Recht; Verfügung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verhandlung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Müller; Person; Beschwerdeverfahren; Verhandlungs; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdekammer; Erhalt; Arztbericht; Verteidigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Thomas; Solothurn; Original; Auskunft; Erkrankung; Verteidiger; Rechtsmittel; Vernehmungsfähig
SGB 2013/65Urteil Steuerrecht: Art. 268 Abs. 2 StG. Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten.Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit stimmen nicht in jedem Fall überein, da unter Umständen auch eine arbeitsunfähige Person in der Lage ist, an der Verhandlung zu erscheinen, dieser zu folgen und ihren Standpunkt zu vertreten. Die unverschuldete krankheitsbedingte Verhinderung im Sinn von Art. 268 Abs. 3 StG, an einer Verhandlung teilzunehmen, ist vergleichbar mit der Situation bei Vorliegen eines für die Wiederherstellung einer Frist vorausgesetzten unverschuldeten Hindernisses. Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, doch muss die körperliche oder psychische Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln.Der Staat trägt im strafrechtlichen Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person die Beweislast für ein allfälliges schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person, soweit diese ihr unverschuldetes Nichterscheinen glaubhaft machen konnte.Nachdem eine Verhandlungsunfähigkeit bezogen auf den angesetzten Verhandlungstermin als glaubhaft gemacht zu gelten hatte und die Beweislast für eine Verhandlungsfähigkeit bei der Vorinstanz lag, konnte nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin (im Sinn von Art. 268 Abs. 2 StG) von der Verhandlung ausgegangen werden. Verhandlung; Vorinstanz; Recht; Verschiebung; Verhandlungsunfähigkeit; Rechtsvertreter; Entscheid; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Verfahren; Verwaltungsrekurskommission; Eingabe; Angeklagte; Gericht; Gallen; Verschiebungsgesuch; Arztzeugnis; Person; Verhandlungsfähigkeit; Schmerz; Abteilungspräsident; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 236Art. 66 BStP, 105bis Abs. 2 BStP und 214 BStP; Art. 10 EMRK. Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Journalisten. Die durch die Bundesanwaltschaft bzw. den Eidg. Untersuchungsrichter angeordnete und nachträglich dem Betroffenen mitgeteilte Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer (E. 2). Ausstand des Präsidenten der Anklagekammer, der die Überwachung genehmigte (E. 1). Zur Beschwerde legitimiert sind auch abgehörte tatsächliche Mitbenützer des überwachten Anschlusses und der Abonnent (E. 3). Bejahung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (E. 4). Abgrenzung Beschuldigter/Dritter: Beschuldigter im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BStP ist allein die Person, deren strafbare Handlung als Anlasstat für die Zwangsmassnahme angerufen wird und in Betracht fällt (E. 6). Der Fernmeldeverkehr von Journalisten als Dritten darf aufgrund des sich unmittelbar aus Art. 10 EMRK für diese ergebenden Rechts, über ihre Informationsquellen die Auskunft zu verweigern, grundsätzlich nicht überwacht werden, wenn dieser Quellenschutz dadurch illusorisch würde (E. 8a). Die in Frage stehende Amtsgeheimnisverletzung weist nicht die ausserordentliche Bedeutung auf, die erlaubte, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Überwachung zu bejahen (E. 8b und c). Die über das Ergebnis der unzulässigen Überwachung vorhandenen Unterlagen sind aus den Untersuchungsakten zu entfernen und gesondert aufzubewahren (E. 10). Bundes; Überwachung; Bundesanwaltschaft; Fernmeldeverkehr; Anklagekammer; Fernmeldeverkehrs; Recht; Recht; FACTS; Präsident; Amtsgeheimnis; Journalist; Journalisten; Telefon; Interesse; Amtsgeheimnisverletzung; Bundesgericht; Präsidenten; Akten; Beschuldigte; Presse; Bundesgerichts; Überwachungsmassnahme; Bundesrat

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2019.60Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).Verfahren; Bundes; Verfahrens; Recht; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Parteien; Rechtsanwalt; Verfahrens; Bundesgericht; Abtrennung; Verhandlungsunfähigkeit; Kammer; Abklärung; Vernehmungs; Urteil; Bundesgerichts; Beweise; Eingabe; Beschuldigte; Arztzeugnisse; Bundesstrafgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Godenzi 2. Auflage 2014
Godenzi 2. Auflage 2014