Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 114
Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 114 LwG vom 2025
Art. 114 (1) Landwirtschaftliche Forschungsanstalt
1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt.
2 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt besteht aus einem zentralen Forschungscampus mit regionalen Forschungszentren und dezentralen Versuchsstationen. Die Versuchsstationen sind auf verschiedene Landesgegenden zu verteilen.
3 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt ist dem BLW unterstellt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.