Art. 114 Arbeitslosenversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 04 205 | Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 V 105 | Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (Präzisierung von BGE 116 V 281). | Arbeit; Verdienst; Überzeit; Überstunden; Entschädigung; Normale; Urteil; Überstundenentschädigung; Verwaltungsgericht; Überzeitentschädigung; Erzielt; Verdienstes; übliche; Hinaus; Geleistet; Arbeitslosenversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenkasse; Kantons; Überstundenarbeit; Normalerweise; Vertraglich; Recht; Geltende; Bildet; Firma; Überstundenentschädigungen; Entscheid; Erzielte; Entfallenden |
125 II 591 | Art. 40 GSchG, Art. 42 GSchV, Art. 6,7 NHG und Art. 18 ff. NHG, Art. 8 ff. BGF, Art. 23 WRG und Art. 4 Auenverordnung: Dauerbewilligung zur jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens einer Kraftwerkanlage. Pflicht zur Entfernung angesammelter Sedimente aus einer Stauanlage. Gesetzliche Grundlagen zur Bewilligung der gewählten Entfernungsmethode. Art. 42 der am 1.1.1999 in Kraft getretenen GSchV ist dem Wortlaut nach restriktiver als Art. 40 GSchG. Diese Vorschrift ist dennoch gesetzeskonform (E. 4-6). Überprüfung des gestützt auf Art. 7 NHG erstatteten Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (E. 7). Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit Einbezug verschiedener Entfernungsmethoden erweist sich die hier bewilligte jährliche Spülung des Ausgleichsbeckens als gesetzmässig. Insbesondere wird dem qualifizierten Schutz gemäss Art. 6 f. NHG sowie Art. 4 Auenverordnung durch die strengen Auflagen der angefochtenen Bewilligung hinreichend Rechnung getragen (E. 8 und 9). | Spülung; Gutachten; Interesse; Sedimente; Spülungen; Rempen; Interessen; Spülverfahren; Wägital; Beschwerde; Rempenbecken; Wasser; GSchV; Bewilligung; Entfernung; GSchG; Schutz; Auswirkungen; Beschwerdeführer; Delta; Kraftwerk; Gewässer; Werden; Werden; Aahorn; Sachverhalt; Aahorn-Delta; Verwaltungsgericht; Wirtschaftlich; Sedimenten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3043/2011 | Enteignung | Richt; Sch?tzung; Zungskommission; Sch?tzungskommission; Eidgen?ssische; Bundes; Sischen; Eidgen?ssischen; Beschwerde; Instanz; Taggeld; Selbst?ndig; Kostenverordnung; Vorinstanz; Recht; Mitglied; Arbeit; Mitglieder; Recht; F?hrerin; Def?hrerin; Beschwerdef?hrer; Kreis; Beschwerdef?hrerin; Rechnung; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbend; Erwerb; Beruf |