Zollgesetz (ZG) Art. 113

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 113 ZG vom 2023

Art. 113 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 113 (1) Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

Das BAZG darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

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Art. 113 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2011/718Appel; Appelante; éfenderesse; ’appel; évoyance; Intimé; édé; écembre; épens; édéral; ’appelant; époux; ’appelante; Avoir; Arrondissement; éré; Entretien; ’intimé; Côte; était; édure; ’elle; Office; ébiteur
VDHC/2009/168-édure; élai; érale; édéral; époux; éforme; Arrondissement; éflexion; épens; Audience; éfenderesse; Côte; écrit; ègle; éance; éliminaire; Applique; Objet; Sutter/Freiburghaus; épose; ésident; Chambre; Avoir; évoyance; égime; Entretien; écembre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 1I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB.Die Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist auch im Rahmen vonArt. 116 ZGB zwingend zu beachten. Die Parteien sind mit der Eröffnungder Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung desScheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen.... Scheidung; Klage; Steck; Scheidungswillen; Begehren; Rumo-Jungo; Fankhauser; Reusser; Verfahren; Parteien; Scheidungswillens; Sutter/; Freiburghaus; Bedenkzeit; Widerklage; Sutter/Freiburghaus; Recht; Zivilrecht; Ausbleiben; Bestätigung; Fristansetzung; Scheidungsbegehrens; Abweisung; Ehegatte; Kommentar; Scheidungsrecht; Vereinbarung; Verfahrens; Bedenkfrist
AGAGVE 2000 1212 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbegehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug imSinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestütztauf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114... Scheidung; Widerruf; Klage; Parteien; Sutter/Freiburghaus; Scheidungsklage; Recht; Obergericht; Regel; Kommentar; Klagerückzug; Sinne; Kostenverteilung; Scheidungsbegehren; Widerrufs; Begehren; Verfahren; Bestätigung; Scheidungswille; Vereinbarung; Nichtbestätigung; Scheidungsbe-; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Zivilprozessrecht; Parteiko-
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