Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 113

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 113 SchKG vom 2025

Art. 113 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 113 Nachträge (1)

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 113 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110192Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)SchKG; Betreibung; Position; Pfändung; Betreibungsamt; Zustellung; A-Post; Gebühr; Vorinstanz; Betreibungsamtes; Brief; Kostenrechnung; Versand; Positionen; Mitteilung; Entscheid; Beschwerdeführers; Abschrift; Mitteilungen; Sinne; Vorladung; Termin; Pfändungsankündigung; Pfändungsurkunde; Gebühren; Recht; Akten; Erwägungen; Amtslokal
VDPlainte/2010/13-Lausanne; Office; éfaut; éancier; ès-verbal; Genève; élai; érie; Arrondissement; Lausanne-Ouest; érieure; établi; éanciers; édéral; évrier; élivré; ésident; équisition; ébiteur; Office; Autorité; épens; édérale; Commentaire

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ia 58Art. 88 OG; Beschwerdelegitimation öffentlichrechtlicher Korporationen. Eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (hier: eine Beamtenpensionskasse) kann, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, gegen einen Entscheid der ihr in ihrem hoheitlichen Funktionsbereich übergeordneten staatlichen Rechtsmittelinstanz nicht staatsrechtliche Beschwerde führen. Recht; Kasse; Staat; Beamten; Pensionskasse; Luzern; Entscheid; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Anstalt; Kanton; Mitglied; Kantons; Staates; Träger; Privatrechtes; Korporation; Urteil; Korporationen; Beamtengesetzes; Funktion; Rechtspersönlichkeit; Rechtsmittelinstanz; Verwaltungsgerichtes; Verletzung