LwG Art. 113 -

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 113 LwG vom 2023

Art. 113 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 113

1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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