Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 113
Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 113 AVIG vom 2024
Art. 113 2. Abschnitt: Kantone
1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund (1) zur Genehmigung vor.
2 Die Kantone:a. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;b. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;c. (2) richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;d. (2) setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c (4) ein;e. (2) erlassen die Verfahrensvorschriften;f. (6) sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;g. (6) bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 (8) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3 … (9)
(1) Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 362]; [BBl 1988 II 1333]).
(2) (3)
(3) (5)
(4) Heute: nach Art. 85d.
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
(6) (7)
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
(8) Dieser Art. ist heute aufgehoben.
(9) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ([AS 1996 273]; [BBl 1994 I 340]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.