MStG Art. 112c -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 112c MStG vom 2025
Art. 112c Verbotene Methoden der Kriegführung (1)
1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;c. als Methode der Kriegführung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erfordernisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindliches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;g. die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;h. als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder
die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.
2 In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
3 In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 4963]; [BBl 2008 3863]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.