Art. 112 II. Teileinigung
1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind.
2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.
3 … (1)
(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY230042 | Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen | Berufung; Parteien; Berufungsklägerin; Entscheid; Verfahren; Berufungsbeklagte; Eingabe; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Gesuch; Obergericht; Vorsorgliche; Massnahmen; Meilen; Vorliegende; Beschwerde; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Eheschutz; Vereinbarung; Vorliegenden; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gesuchsteller; Verfügung; Ordentlichen; Kinder |
ZH | PC230045 | Ehescheidung (Kostenfolgen) | Scheidung; Gesuch; Beschwerde; Steller; Gesuchsteller; Partei; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Gemeinsame; Scheidungsbegehren; Rückzug; Rechtsmittel; Gericht; Dolmetscher; Verhandlung; Entscheid; Gemeinsamen; Scheidungsverfahren; Dolmetscherin; Aufzuerlegen; Auferlegt; Verfügung; Eingabe; Bezirksgericht; Anhörung; Prot; Digungen; Zivil; Hinwil |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2016.11 (AG.2016.634) | Scheidung auf gemeinsames Begehren | |
AG | AGVE 2006 8 | 8 § 196c ZPO; § 196g Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189 ZPO.Bleibt bei einer Teileinigung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 112ZGB ein Ehegatte mit der Stellung von Anträgen zu den streitigen Nebenfolgen (Art. 112 Abs. 3 ZGB; § 196c ZPO) säumig, ist ihm gemäss § 196gAbs. 1 ZPO in Verbindung mit § 189... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 252 (4P.25/2007) | Art. 36 und 52 LugÜ, Art. 20 IPRG, Art. 29 BV. Vollstreckung nach dem Luganer Übereinkommen. Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen Verspätung. Rechtsmittelfrist zur Anfechtung eines Vollstreckungserklärungs-Entscheids. Feststellung des schuldnerischen Wohnsitzes in diesem Zusammenhang. Verletzung des Gehörsanspruchs (E. 4). | Wohnsitz; Beschwerde; LugÜ; Beschwerdeführerin; Recht; Obergericht; Entscheid; Rekurs; Wohnsitze; Rechtsmittel; Wohnsitzes; Lebensmittelpunkt; Vollstreckung; Rechtsmittelfrist; Feststellung; Vertragsstaat; Aufl; Übereinkommen; Urteil; Luzern; Luganer; Einmonatige; Zivilprozessrecht; Staat; Schweiz; Kantons; Amtsgerichtspräsident; Behauptung; Wäre; Gehör |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5923/2015 | Enteignung | Scheidung; Beschwerde; Partei; Recht; Urteil; Parteien; Vorhersehbar; Vereinbarung; Liegenschaft; ?ber; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdegegner; Unvorhersehbarkeit; Bundesgericht; Hinweis; Flughafen; Grundst?ck; Gericht; Eigentum; Entscheid; Hinweisen; Verfahren; Scheidungskonvention; Vorliegenden; G?terrechtliche; Erbschaft; Vorinstanz; Entsch?digung; Eigentums |