Zollgesetz (ZG) Art. 112
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 112 ZG vom 2023
Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
1 Das BAZG darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt gegeben werden: (1) a. Angaben über die Identität von Personen;b. Angaben über Abgabepflichten;c. (2) Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAZG;d. Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren;e. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;f. Angaben über Grenzübertritte;g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden, falls diese im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben dem BAZG zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.4 Das BAZG darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:a. Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;b. (3) …c. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.6 Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden. Sie dürfen ohne Zustimmung des BAZG nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 16 Absatz 1 DSG (4) bleibt vorbehalten. (5)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2020 2743]).
(3) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(4) [SR 235.1]
(5) Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.