Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 112

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 112 SchKG vom 2024

Art. 112 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 112 Aufnahme

1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.

2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.

3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 112 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230134PfändungSchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Verfahren; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Hinwil; Vorinstanz; Existenzminimum; Schuld; Obergericht; Konkurs; Schuldbetreibung; Kanton; Begehren; Gericht; Rechtsmittel; Urteil; Wohnung; Konkurssachen; Bestimmungen; Beschwerdeverfahren; Zusammenhang; Pfändungsprotokoll; Betrag; Pfändungsurkunde; ällige
ZHRU230033Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt WädenswilRechtsverweigerung; SchKG; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Lohnpfändung; Kammer; Bezirksgericht; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Obergericht; Sachen; Horgen; Wädenswil; Existenzminimum; Frist; Entscheids; MÖCKLI; COMETTA/; Gericht; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 102 (5A_551/2008)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Recht; Schätzung; Grundstück; Rechtspflege; Sachverständige; Aufsichtsbehörde; Grundstücks; Verwertung; Schuldner; Neuschätzung; Urteil; Anspruch; Betreibung; Sachverständigen; Entscheid; Verfahren; Pfändung; Zivilsachen; Befreiung; Gewährung; Schuldbetreibungs; Sachverständigenschätzung; Begehren; Bundesgericht; Hinweis; Ergebnis; SchKG; Einwohnergemeinde; Betreibungsamt; Sachverhalt
132 III 281Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Pfändungsurkunde hat nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zu bezeichnen, sondern einzig die gepfändeten (E. 1). Bei Bankguthaben, die höher sind als der in Betreibung gesetzte Betrag und an denen Drittansprüche geltend gemacht werden, kann sich das Betreibungsamt mit der Angabe, sie seien im Umfang des Betreibungsbetrags gepfändet worden, und dem Hinweis auf den Drittanspruch begnügen (E. 2). Office; Jersey; équestre; équestres; ès-verbal; éancier; été; éanciers; Commission; Genève; Royal; Court; écision; Loffice; étent; Poursuite; éance; Suisse; Betreibung; éances; éfinitives; être; énal; élai; était; édéral; érence; ébiteur; GILLIÉRON; ément

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jent-SørensenBasler Kommentar zum SchKG2010
Ingrid Jent-Sørensen, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2005