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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 112 SchKG vom 2024

Art. 112 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 112 Aufnahme

1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.

2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.

3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230134PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Verfahren; Entscheid; Recht; Aufsichtsbehörde; Hinwil; Vorinstanz; Existenzminimum; Schuld; Obergericht; Konkurs; Schuldbetreibung; Reichte; Dungsprotokoll; Vorinstanzlichen; Kanton; Unrichtig; Gericht; Begehren; Dungsurkunde; Einzutreten; Rechtsmittel; Urteil; Gepfändet; Werde; Wohnung
ZHRU230033Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt WädenswilBeschwerde; Rechtsverweigerung; SchKG; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Lohnpfändung; Kammer; Werden; Bezirksgericht; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anfechtbaren; Verzögerung; Ungebührlich; Obergericht; Sachen; Horgen; Wädenswil; Kantonale; Existenzminimum; Frist; Entscheids; MÖCKLI
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 102 (5A_551/2008)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Beschwerde; Schätzung; Unentgeltliche; Grundstück; Rechtspflege; Sachverständige; Aufsichtsbehörde; Grundstücks; Verwertung; Beschwerdeführer; Unentgeltlichen; Schuldner; Neuschätzung; Urteil; Versteigernden; Anspruch; Betreibung; Entscheid; Verfahren; Amtliche; Pfändung; Zivilsachen; Befreiung; Gewährung; Schuldbetreibungs; Sachverständigenschätzung; Begehren; Obere; Bundesgericht; Hinweis
132 III 281Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Pfändungsurkunde hat nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zu bezeichnen, sondern einzig die gepfändeten (E. 1). Bei Bankguthaben, die höher sind als der in Betreibung gesetzte Betrag und an denen Drittansprüche geltend gemacht werden, kann sich das Betreibungsamt mit der Angabe, sie seien im Umfang des Betreibungsbetrags gepfändet worden, und dem Hinweis auf den Drittanspruch begnügen (E. 2). Suite; Saisie; Biens; Avoir; Droit; Poursuite; Jersey; Séquestre; Banque; L'office; Avoirs; Saisis; Revendication; Poursuites; Séquestres; Faillite; Canton; Poursuivi; Procès-verbal; Créancier; Auprès; Tiers; Créanciers; Montant; été; Consid; Contre; Commission; Surveillance; Genève
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