LwG Art. 112 - Verwaltungskosten

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 112 LwG vom 2025

Art. 112 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 112 Verwaltungskosten

Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 IV 66Art. 111 und 112 Abs. 1 L WG sind nicht anwendbar, wenn die Widerhandlung zugleich ein Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches erfüllt (Erw. 2). Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug. Vermögensschaden (Erw. 3 und 4). Schachtelkäse; Butter; Schachtelkäsefabrik; Verbilligungsbeiträge; Käser; Butyra; Käserei; Käsereibutter; ässig; Preis; Vorinstanz; Wüthrich; Verpflichtung; Betrug; Kochbutter; Landwirtschaft; ätzlich; Bestimmung; Widerhandlung; Busse; Bundes; Franken; Handlung; ührt; Landwirtschaftsgesetz; ätte; Schaden; Handel; Betrag; Verpflichtungserklärung