BV Art. 112 - Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (1) *

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 112 BV vom 2024

Art. 112 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 112 Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (1) *

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a. Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis. (2) Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
  • 3 Die Versicherung wird finanziert:

  • a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b. (2) durch Leistungen des Bundes.
  • 4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. (2)

    5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

    6(5)

    (1) * Mit Übergangsbestimmung.
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
    (5) Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 112 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU5V 18 163Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle).Kanton; Pflege; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Pflegeheim; Bundes; Luzern; Kantone; Person; Aufenthalt; Sozialhilfe; Existenz; Regel; Tagestaxe; Pflegeheime; Botschaft; Planung; Personen; Aufenthalts; Regelung; Kantonen; Pflegeheimen; LU-ELV; Bundesrecht; Ausgabe; ührt
    LU5V 18 163Die seitens des Regierungsrats bewusst vorgenommene tiefe Ansetzung der bei den Ergänzungsleistungen als anerkannte Ausgaben anrechenbaren Tagestaxe für den Aufenthalt in einem Pflegeheim führt in der Planungsregion Luzern über kurz oder lang in die Sozialhilfeabhängigkeit. Das verstösst gegen Bundesrecht. Daher ist die kantonale Norm im Fall eines im Pflegeheim lebenden AHV-Rentners nicht anzuwenden (konkrete Normenkontrolle).Kanton; Pflege; Ergänzung; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Pflegeheim; Bundes; Luzern; Kantone; Person; Aufenthalt; Sozialhilfe; Existenz; Regel; Tagestaxe; Pflegeheime; Botschaft; Planung; Personen; Aufenthalts; Regelung; Kantonen; Pflegeheimen; LU-ELV; Bundesrecht; Ausgabe; ührt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2007/73EntscheidAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung des Familiennachzugs wegen der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit ist zulässig bei einem türkischen IV-Rentner, der auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, welche im Falle des Nachzugs der Ehefrau reduziert würden (Verwaltungsgericht, B 2007/73). Ehefrau; Familie; Ergänzungsleistungen; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Gefahr; Fürsorgeabhängigkeit; Einkommen; Sozialhilfe; Beschwerde; Anspruch; Sozialversicherung; Lebens; Entscheid; Türkei; Gesuch; Ausländer; Vorinstanz; IV-Rente; Existenzbedarf; Aufenthalt; Familiennachzugs; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Erwägung; Ehegatten; ängere
    SGB 2006/48EntscheidAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20). Der Nachzug der Ehefrau darf wegen Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Sozialhilferisikos verweigert werden, wenn dem Ehemann monatlich Fr. 2'287.25 in Form einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehen (Verwaltungsgericht, B 2006/48). Recht; Ehefrau; Familie; Arbeit; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Ausländer; Fürsorge; Familiennachzug; Einkommen; Gesuch; Gefahr; Verwaltungsgericht; Fürsorgeabhängigkeit; Sozialhilfe; Schweiz; Verfügung; Vorinstanz; Rechtspflege; Bundesgericht; Hinweis; Beschwerdeführers; Gallen; Ausländeramt; Familiennachzugs; Invalidenrente
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 385 (5A_630/2016)Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist (E. 3.3). Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4). Rente; AHV-Rente; SchKG; Pfändung; Leistungen; Alter; Schweiz; Auslegung; Renten; Unpfändbar; Hinterlassenen; Unpfändbarkeit; Liechtenstein; Hinterlassenenversicherung; Verordnung; Pfändbarkeit; Beschwerde; Existenzminimum; Recht; System; Gesetzgeber; Säule; Sicherheit; Entscheid; Sinne; Mitgliedstaat; Betreibungsamt
    143 V 9 (9C_459/2016)Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV). Kanton; Sozialhilfe; Kinder; Person; Kantone; Tagestaxe; Pflegeheim; Aufenthalt; Personen; Institution; Bundes; Schwyz; Ergänzungsleistung; Sinne; Gemeinde; Ergänzungsleistungen; Einrichtungen; Regel; Anspruch; Jugendheim; Recht; Pflegeheime; Urteil; Tagestaxen; Aufenthalte; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Aufenthaltes; ührt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4256/2018Asyl und WegweisungRecht; Verfügung; Wegweisung; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Vorinstanz; Beschwerde; Libyen; Wegweisungsvollzug; Begründung; Tripolis; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgerichts; Vernehmlassung; Verfahren; Ägypten; Vorbringen; Sinne; Rechtsbeistand; Schweiz; Referenzurteil; Entscheid; Flüchtlingseigenschaft
    E-4708/2019Asyl und WegweisungVorinstanz; Akten; Beschwerdeführers; Bundes; Verfügung; Äthiopien; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Wegweisung; Flüchtling; Vorbringen; Recht; Sachverhalt; Anhörung; Beschwerdeergänzung; Region; Heimatstaat; Police; Vollzug; Verfahrens; Flüchtlingseigenschaft; Gehör; Begründung; Entscheid; Rückkehr; Parteien; Schweiz; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gächter, KieserBasler Kommentar2015