BV Art. 112 - Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (1) *
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 112 BV vom 2024
Art. 112 Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (1) *
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:a. Die Versicherung ist obligatorisch.abis. (2) Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;b. (2) durch Leistungen des Bundes.
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. (2)
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
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(1) * Mit Übergangsbestimmung.
(2) (3)
(3) (4)
(4) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004], in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – [AS 2007 5765]; [BBl 2002 2291]; [2003 6591]; [2005 951]).
(5) Aufgehoben in der [Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004], mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – [AS 2007 5765]; [BBl 2002 2291]; [2003 6591]; [2005 951]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.