AIG Art. 111d - Datenbekanntgabe an Drittstaaten
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 111d AIG vom 2025
Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ein angemessenes Datenschutzniveau nach Artikel 16 Absatz 1 DSG (1) gewährleisten. (2)
2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten in folgenden Fällen bekannt gegeben werden:a. Die betroffene Person hat nach Artikel 6 Absatz 6 und gegebenenfalls Absatz 7 DSG eingewilligt.b. Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist deren Einwilligung einzuholen.c. Die Bekanntgabe ist notwendig zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zur Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde. (2)
3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.
4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.
5 Die aus der Datenbank Eurodac gewonnenen Daten dürfen unter keinen Umständen übermittelt werden an:a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist;b. internationale Organisationen;c. private Stellen. (4)
(1) [SR 235.1]
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V [EU] Nr. 603/2013 über die Errichtung von Eurodac sowie Änd. der V [EU] Nr. 1077/2011 zur Errichtung der IT-Agentur), in Kraft seit 20. Juli 2015 ([AS 2015 2323]; [BBl 2014 2675]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.