AIG Art. 111c - Datenaustausch

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 111c AIG vom 2025

Art. 111c Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 111c Datenaustausch

1 Die Grenzkontrollbehörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.

2 Zu diesem Zweck können sie namentlich die Personendaten nach Artikel 111b Absatz 2 Buchstaben b–d bekannt geben und abrufen.

3 Die Artikel 111a, 111d und 111f gelten sinngemäss. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. März über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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