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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 111 StPO vom 2024

Art. 111 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 111 2. Kapitel: Beschuldigte Person Begriff

1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel 410–415 wiederaufgenommen werden soll.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
VDEntscheid/2024/269’au; écembre; ’il; édure; évenu; énal; était; énale; éclaration; éclarations; Ministère; Audition; ’audition; ès-verbal; émoin; érêt; évrier; ’est; ès-verbaux; écision; Action; édé; ’affaire; ’était; époser
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.199 (AG.2020.287)Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 i.S. Bild "[...]" von [...]Akten; Verfahren; Akteneinsicht; Verfahren; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Person; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Gericht; Verfügung; Personen; Kläger; Basel; Basel-Stadt; Privatkläger; Akteneinsichtsrecht; Bildes; Auflage; Beschlag; Gerichts; Verfahrens; Rechte; Interesse; Beschlagnahme
BSBES.2018.120 (AG.2018.570)Amtliche Verteidigung (BGer 1B_449/2018 vom 19. Dezember 2018)Verfahren; Auskunftsperson; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Basel; Basel-Stadt; Verteidigung; Luzern; Verfahren; Kanton; Verfügung; Person; Verfahrens; Einvernahme; Befragung; Einvernahmen; Recht; Beschwerdeführers; Auskunftspersonen; Zusammenhang; Befragungen; Verfolgungsbehörden; Verteidiger; Luzerner; Interesse; Zeugen; Gericht; Aussage; Kantons; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2020.10Beschuldigte; Beschuldigten; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Recht; Verdacht; Person; Entscheid; Vermögenswerte; Aussage; Enforcement; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren; Berufungsbegründung; Urteile
BG.2021.15Beschuldigte; Kanton; Thurgau; Kantons; Beschuldigten; Akten; Gesuch; Untersuchung; Kantonspolizei; Untersuchungsamt; Gossau; Geschlechtsverkehr; Gewalt; Vergewaltigung; Staatsanwalt; Gallen; Aussagen; Verfahren; Nötigung; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Verfolgung; Tatbestände; Bundesstrafgericht; Filter; öffnen