FusG Art. 111 - Referendum und Inkrafttreten

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 111 FusG vom 2023

Art. 111 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 111 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Artikel 103 tritt fünf Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft.

BRB vom 21. April 2004Datum des Inkrafttretens:
Art. 103: 1. Juli 2009
alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 2004


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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