Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 111

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 111 AHVG vom 2025

Art. 111 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 111 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 364Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6). Arbeit; Schweiz; Arbeitnehmer; Säule; Vorsorge; Staat; Person; Beiträge; Recht; Sicherheit; Personen; Europäische; Freizügigkeit; Europäischen; Urteil; Verordnung; Vertrags; Staatsangehörigkeit; System; Diskriminierung; Gemeinschaft; Mitgliedstaat; Staatsangehörige; Abkommen; Vertragspartei; Selbstvorsorge; Randnr; AEUV;; Wohnsitz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-136/2014RenteRente; Witwe; Witwen; Recht; Renten; Witwenrente; Altersrente; Beiträge; Vorinstanz; Bundes; Auskunft; Anspruch; Versicherung; Einsprache; Berechnung; Jahreseinkommen; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Person; Rechtslage; B-act; Gehör; Zeitpunkt; Revision; Einspracheentscheid; Verletzung