Zollgesetz (ZG) Art. 110f
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 110f ZG vom 2023
Art. 110f (1) Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte
1 Das BAZG betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128a erstellt werden.
2 Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von:a. Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden;b. Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird;c. Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind;d. Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden;e. Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128a verdeckt observiert werden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.