Zollgesetz (ZG) Art. 110d
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 110d ZG vom 2023
Art. 110d (1) Informationssystem für die Führungsunterstützung
1 Das BAZG betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze.
3 Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden:a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;b. Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten;c. Angaben über die Ressourcen des BAZG und der beteiligten Behörden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.