Zollgesetz (ZG) Art. 110c

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 110c ZG vom 2023

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Art. 110c (1) Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen

1 Das Lage- und Analysezentrum des BAZG betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.

2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:

  • a. der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;
  • b. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
  • c. der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.
  • 3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:

  • a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
  • b. Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
  • c. Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
  • d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
  • e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
  • 4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten des BAZG berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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