ZG Art. 110b - Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 110b ZG vom 2023
Art. 110b (1) Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen
1 Das BAZG betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:a. der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen;b. der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse;c. der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben des BAZG.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:a. Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person;b. Angaben über Resultate der Zollkontrollen;c. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;d. Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.