Zollgesetz (ZG) Art. 110a
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 110a ZG vom 2023
Art. 110a (1) Informationssystem für Strafsachen
1 Das BAZG betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR (2) und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (3) , insbesondere:a. der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;b. der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;c. dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;d. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;e. der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;b. (4) Angaben zur Religionszugehörigkeit, falls dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise erforderlich ist;c. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;d. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;e. Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;f. Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
(2) [SR 313.0]
(3) [SR 351.1]
(4) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.