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Obligationenrecht (OR)

Art. 1105 OR vom 2024

Art. 1105 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1105 Bezeichnung des Remittenten

1 Der Check kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.

2 Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

3 Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 332Checkrecht. 1. Art. 1128 OR. Rückgriff des Checkinhabers gegen einen Indossanten. Einrede des Indossanten, der Inhaber habe den Auftrag, sich vor Einlösung der Checks nach der Deckung zu erkundigen und die Auskunft an ihn weiterzuleiten, nicht pflichtgemäss ausgeführt. Beweis. Pflichten des Beauftragten (Erw. 1-3). 2. Art. 1042 Abs. 6 undl143 Ziff. 10 OR. Benachrichtigung bei Unterbleiben der Zahlung (Erw. 4). Check; Checks; Commerzbank; Deckung; Klagte; Klagten; Richt; Beklagten; Telephonisch; Auftrag; Klüppelberg; Zahlung; Banken; Appellation; Sperber; Guthaben; Appellationshof; Inhaber; Aussteller; Konto; Schaden; Inkasso; Deckungsmeldung; Einlösung; Erteilt; Bezogene; Löst; Behauptet; Recht
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