Zollgesetz (ZG) Art. 110
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 110 ZG vom 2023
Art. 110 6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe1. Kapitel: Datenschutz Informationssysteme des BAZG
1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;b. das Erstellen von Risikoanalysen;c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;e. das Erstellen von Statistiken;f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung. (1)
2 Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e–h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG (2) befugt. (1)
2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a–110f geregelt. (4)
3 Der Bundesrat regelt: (5) a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;c. (5) die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;dbis. (4) die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;f. das Archivieren und das Vernichten der Daten.
(1) (3)
(2) [SR 235.1]
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 48 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]).
(4) (7)
(5) (6)
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.