Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 110 UVG vom 2024

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Art. 110 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 111 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 176Art. 78a UVG: Streitigkeiten zwischen Versicherern. Besteht zwischen Unfallversicherern Uneinigkeit darüber, welcher für ein Schadensereignis leistungspflichtig ist, kann der Versicherer, welcher gegenüber dem Versicherten die Leistungen erbracht hat und diese nun vom anderen Versicherer ganz oder teilweise zurückfordern will, das Bundesamt für Sozialversicherung anrufen, welches nach Art. 78a UVG mittels Verfügung darüber zu befinden hat, welcher Versicherer - allenfalls zu welchem Anteil - nach den materiellrechtlichen Vorschriften leistungspflichtig ist. Versicherer; Unfall; Verfügung; Swica; Leistung; Streit; Versicherungsgericht; Unfallversicherer; Streitig; Leistungen; Leistungspflicht; Streitigkeit; Streitigkeiten; Versicherern; Schulter; Zuständigkeit; Unfallversicherung; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Verfahren; Urteil; Kompetenzkonflikt; MAURER; Bundesamt; Sozialversicherung; Operation
114 V 51Art. 105 Abs. 2, 110 Abs. 1 UVG, Art. 118, 130 OG: Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern. - Es geht nicht an, ausserhalb der im UVG und OG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung Kompetenzkonflikte unter Versicherern durch Privatvereinbarung dem Eidg. Versicherungsgericht auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage zum Entscheid zu unterbreiten (Erw. 2a). - Die Prorogation nach Art. 118 OG ist für das Eidg. Versicherungsgericht in den entsprechenden Verweisungsvorschriften nicht vorgesehen (Erw. 2b). Versicherer; Mobiliar; Versicherungsgericht; Nicola; Klage; Kompetenzkonflikt; Versicherern; Kompetenzkonflikte; Streitigkeit; Schweizerische; Zuständigkeit; Versicherungsfall; Rechtsweg; Instanz; Streitigkeiten; Leistungspflicht; Versicherungsleistungen; Einsprache; Widerklage; Versicherers; Unfallversicherung; Entscheid; Montag; Auffassung; Verfügung; Unzuständigkeit; Leistungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2008/64Unfallversicherung (Übriges)Versicherer; Unfall; Versicherung; EVGer; Ersatzkasse; Verfügung; Urteil; Leistungspflicht; Leistungen; Versicherern; Unfallversicherung; Verdienst; Einsprache; Einspracheentscheid; Streit; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Unfallversicherer; Recht; Koordination; Entscheid; Verdienste; Kompetenz; Gesuch; Bezug; Verfahren; Beschwerde; Kompetenzkonflikt