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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 110 StPO vom 2024

Art. 110 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 110 Form

1 Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen.

2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (1) über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:

  • a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
  • b. die Art und Weise der Übermittlung;
  • c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. (2)
  • 3 Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen an keine Formvorschriften gebunden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

    4 Die Verfahrensleitung kann unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt.

    (1) SR 943.03
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 110 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230529Angriff etc. und WiderrufBerufung; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Kantons; Abteilung; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Prinz; Präsident; Gerichtsschreiberin; Hunziker; Zürich-Limmat; Urteil; Bezirksgerichts; Einzelgericht; Berufungsanmeldung; Gerichtsgebühr; Ansatz; Unterliegen; Gerichtskasse; Doppel; Privatklägers; Bundesgerichtsgesetzes
    ZHSB230528Angriff etc.Berufung; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Kantons; Abteilung; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Prinz; Präsident; Gerichtsschreiberin; Hunziker; Zürich-Limmat; Beschuldigte; Urteil; Bezirksgerichts; Einzelgericht; Berufungsanmeldung; Gerichtsgebühr; Ansatz; Unterliegen; Gerichtskasse; Doppel; Privatklägers; ändigen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2023.105-Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfügung; Anzeige; Eingabe; Verfahren; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Rechtspflege; Tatverdacht; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahrens; Obergericht; Sicherheit; Gewährung; Untersuchung; Polizei; Untersuchung; Verfahren; Entscheid; Urteils; Bundesgericht; Präsident; Müller; Oberrichter
    SOBKBES.2023.98-Beschwerde; Ausstand; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anzeige; Ausstandsgesuch; Recht; Beschwerdekammer; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Antrag; Urteil; Obergericht; Körperverletzung; Frist; Begründung; Beschwerdeführers; Gericht; Mitglied; Verteidiger; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Anträge; Beschwerdeverfahren; Mitglieder; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 27 (1B_545/2019)
    Regeste
    Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
    Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; Arztgeheimnis; Berufsgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesundheit; Personal; Zeugnis; GesV/; Anzeige; Behörde; GesG/SH; GesV/SH; Meldung; Beschuldigte; Schweigepflicht; Personen; Geheimnisherr; Patient; Recht; Kantons
    145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BH.2023.18, BH.2024.3Gesuch; Kammer; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Urteil; Verfahrenskosten; Erlass; Beschluss; Basel-Stadt; Höhe; Gesuchstellers; Apos;; Entscheid; Urteils; Bewährungshilfe; Bundesanwaltschaft; Frist; Gericht; Eingabe; Kanton; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Beschlussdispositiv; Sozialarbeiterin; Vorsitzende; Berufungsverfahren
    BB.2024.26, BP.2024.19Berufung; Kammer; Berufungsanmeldung; Bundes; Urteil; Gericht; Verfahren; Berufungsgericht; Berufungskammer; Eingabe; Gültigkeit; Urteils; Bundesgericht; Parteien; Einzelrichter; Frist; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Zustellung; Rechtsmittel; Beschluss; Entscheid; Befehl; Zimmerlin