Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 110

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 110 SchKG vom 2024

Art. 110 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 110 Im
allgemeinen
(1)

1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.

2 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.

3 Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 110 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)SchKG; Beschwerde; Pfändung; Rechtsvertreter; Schuldner; Vorinstanz; Ergänzungspfändung; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Winterthur; Kanton; Urteil; Rechtsanwalt; Obergericht; Kantons; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Schuldners; Ziffer; Oberrichter; Winterthur-Stadt; Verfügung; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.80-Pfändung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Pfändungsanschluss; Frist; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Werner; Felten; Sachen; Region; Solothurn
SGAHV 2007/12, KZL 2007/12Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12). Schaden; Beiträge; Geschäftsführer; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Organ; Gesellschafter; Quot; Gallen; Schadens; Vorschriften; Versicherung; Rechnung; Sozialversicherungsanstalt; Löhne; Posten; Zahlung; Nebenkosten; Abrechnung; Verfahren; Pfändung; Entscheid; Beschwerdeführers; Betreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 633 (5A_465/2010)Fortsetzung einer Betreibung ohne vorherigen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG), welche am neuen Wohnsitz des Betriebenen innerhalb der Anschlussfrist an eine am früheren Wohnsitz vollzogene Pfändung verlangt wird (Art. 110 Abs. 1 SchKG); Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes am neuen Wohnsitz. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Betriebenen muss das Betreibungsamt am neuen Wohnsitz, das innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung durch das Betreibungsamt am alten Wohnsitz von einem Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren erhält, das Amt am alten Betreibungsort davon benachrichtigen, sofern jenes von dieser Pfändung Kenntnis hat, so dass das Amt am alten Betreibungsort den fraglichen Gläubiger und seine Forderungen bei der Bildung der Gläubigergruppen und der Erlösverteilung berücksichtigen kann (Bestätigung einer alten Rechtsprechung; E. 2). Office; Genève; Lausanne; éancier; Betreibung; Wohnsitz; ébiteur; élai; éanciers; éfaut; édéral; établi; ès-verbal; érie; équisition; Intimé; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; Office; être; étant; Tribunal; ément; érant; Extrait; Fortsetzung; SchKG; Betriebenen; Betreibungsort
133 III 580 (5A_35/2007)Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2). érie; écision; Commission; éancier; édéral; éanciers; Tribunal; édure; Exécution; Rechtskraft; être; était; ès-verbal; êmes; Autorité; Commentaire; éries; Assurance-maladie; éposé; évision; éalisé; Schuldbetreibung; Konkurs; Office; élai; ébiteur; Extrait; Arrêt; Genève; Schuldbetreibungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingrid Jent-SørensenBasler Kommentar SchKG1998