LwG Art. 110 - Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 110 LwG vom 2025

Art. 110 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 110 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen

1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.

2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW die nicht benötigten Mittel:

  • a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder
  • b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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