LTF Art. 110 - Jugement par une autorité judiciaire

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 110 LTF de 2025

Art. 110 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 110 Procédure cantonale Jugement par une autorité judiciaire

Si, en vertu de la présente loi, les cantons sont tenus d’instituer un tribunal comme autorité cantonale de dernière instance, ils font en sorte que ce tribunal ou une autre autorité judiciaire, statuant en instance précédente, examine librement les faits et applique d’office le droit déterminant.


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Art. 110 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC150019EhescheidungKinder; Unterha; Parteien; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Woche; Besuch; Bonus; Unterhaltsbeiträge; Kontakt; Krankheit; Kindern; Wochen; Verfügung; Urteil; Erziehung; Besuchs; Betrag; Ziffer; Einkommen; Scheidung; Gericht; Entscheid
ZHLC150014EhescheidungGesuchsteller; Einkommen; Beruf; Parteien; Unterhalt; Gesuchstellers; Berufung; Unterhalts; Recht; Scheidung; Vorderrichter; Erwerbs; Entscheid; Betrag; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Rechtskraft; Spesen; Rente; Monats; Vorinstanz; Höhe; Berechnung; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/29Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, Recht; Vorinstanz; Verfahren; Abstimmung; Hinweis; Abstimmungsbeschwerde; Verfahrens; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Schulvertrag; Trags; Beschwerdeführern; Anträge; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Verfahrensmängel; Parlament; Gallen; Stadtrat; Antrag; Stadtparlaments; Begründung; Rechtsbegehren
SGB 2017/59Entscheid Schulrecht, Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 f. BV, Art. 35, Art. 35bis Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 lit. a, Art. 51 bis Art. 53 Abs. 1 VSG.Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, ihn angemessen zu beschulen. Ein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der von ihm gewählten Privatschule und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin besteht damit nicht (Verwaltungsgericht, B 2017/59). Privatschule; Bericht; Schule; VerwGE; Entscheid; Vorinstanz; Sonderschule; Kinder; Kanton; Hinweis; Recht; Ermessen; Eltern; Beschwerdeführers; Beschulung; Schüler; Gallen; Besuch; Behörde; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Schulgeld; Anspruch; Regel; Übernahme; Schulrat; Berichte; Rekurs; Gutachten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 169 (2C_137/2011)Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Recht; Steuer; Urteil; Verjährung; Bundesgericht; Steuer; Verfahren; Bundessteuer; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Verfahrens; Veranlagung; Kantons; Angelegenheiten; Eintritt; Rechtskraft; Veranlagungsverjährung; Sachverhalt; Amtes; Einrede; Urteile; Steuerverwaltung; Rechtsmittel; Tatsache; Abteilung; Entscheids; äuft
135 II 94 (2C_25/2009)Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG; Eintretensvoraussetzung des Erfordernisses eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (hier im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Administrativhaft). Das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein oberes Gericht nicht. Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis (E. 3-5). Rechtsfolgen des Fehlens eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (E. 6). Bundes; Kanton; Bundesgericht; Gericht; Kantons; Haftgericht; Recht; Bundesgerichts; Kantone; Ausländer; Vorinstanz; Bern-Mittelland; Bundesgesetz; Entscheid; Verwaltung; Administrativhaft; Zuständigkeit; Behörde; Entscheide; Rechtsmittel; Bundesrecht; Obergericht; Justiz-; Gemeinde; Kirchendirektion; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Griffel Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich2014
Alain Griffel, Donatsch Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich2014