Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 110 BGG vom 2025

Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 110 Kantonales Verfahren Beurteilung durch richterliche Behörde

Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.


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Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC150019EhescheidungKinder; Unterha; Parteien; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Berufung; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Woche; Besuch; Bonus; Unterhaltsbeiträge; Kontakt; Krankheit; Kindern; Wochen; Verfügung; Urteil; Erziehung; Besuchs; Betrag; Ziffer; Einkommen; Scheidung; Gericht; Entscheid
ZHLC150014EhescheidungGesuchsteller; Einkommen; Beruf; Parteien; Unterhalt; Gesuchstellers; Berufung; Unterhalts; Recht; Scheidung; Vorderrichter; Erwerbs; Entscheid; Betrag; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Rechtskraft; Spesen; Rente; Monats; Vorinstanz; Höhe; Berechnung; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/29Entscheid Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Nichteintretensentscheid, Art. 163-165 GG.Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretens in Bezug auf Art. 164 GG wegen Nichteinhaltens der 14-tägigen Beschwerdefrist (E. 4.1 f.).Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte die Vorinstanz die Beschwerde nach Art. 163 GG entgegennehmen und prüfen müssen (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, Recht; Vorinstanz; Verfahren; Abstimmung; Hinweis; Abstimmungsbeschwerde; Verfahrens; Stadt; Hinweisen; VerwGE; Entscheid; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Beschwerdebeteiligte; Stadtparlament; Schulvertrag; Trags; Beschwerdeführern; Anträge; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Verfahrensmängel; Parlament; Gallen; Stadtrat; Antrag; Stadtparlaments; Begründung; Rechtsbegehren
SGB 2017/59Entscheid Schulrecht, Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule, Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 f. BV, Art. 35, Art. 35bis Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 lit. a, Art. 51 bis Art. 53 Abs. 1 VSG.Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, ihn angemessen zu beschulen. Ein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der von ihm gewählten Privatschule und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin besteht damit nicht (Verwaltungsgericht, B 2017/59). Privatschule; Bericht; Schule; VerwGE; Entscheid; Vorinstanz; Sonderschule; Kinder; Kanton; Hinweis; Recht; Ermessen; Eltern; Beschwerdeführers; Beschulung; Schüler; Gallen; Besuch; Behörde; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Schulgeld; Anspruch; Regel; Übernahme; Schulrat; Berichte; Rekurs; Gutachten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 169 (2C_137/2011)Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Recht; Steuer; Urteil; Verjährung; Bundesgericht; Steuer; Verfahren; Bundessteuer; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Verfahrens; Veranlagung; Kantons; Angelegenheiten; Eintritt; Rechtskraft; Veranlagungsverjährung; Sachverhalt; Amtes; Einrede; Urteile; Steuerverwaltung; Rechtsmittel; Tatsache; Abteilung; Entscheids; äuft
135 II 94 (2C_25/2009)Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG; Eintretensvoraussetzung des Erfordernisses eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (hier im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Administrativhaft). Das Haftgericht der Untersuchungsregion Bern-Mittelland genügt den gesetzlichen Anforderungen an ein oberes Gericht nicht. Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis (E. 3-5). Rechtsfolgen des Fehlens eines oberen Gerichts als unmittelbare kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts (E. 6). Bundes; Kanton; Bundesgericht; Gericht; Kantons; Haftgericht; Recht; Bundesgerichts; Kantone; Ausländer; Vorinstanz; Bern-Mittelland; Bundesgesetz; Entscheid; Verwaltung; Administrativhaft; Zuständigkeit; Behörde; Entscheide; Rechtsmittel; Bundesrecht; Obergericht; Justiz-; Gemeinde; Kirchendirektion; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Griffel Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich2014
Alain Griffel, Donatsch Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich2014