AVIG Art. 110 - Aufsicht

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 110 AVIG vom 2024

Art. 110 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 110 (1) Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG (2) ) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 237Art. 277 ZGB; Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 33 Abs. 1 AVIV sowie Rz C53 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) (je in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung). Rz C53 KS-ALE, wonach im Rahmen der Taggeldfestsetzung die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB höchstens bis zum 25. Altersjahr anzuerkennen sei, ist nicht gesetzmässig. Eine absolute zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr besteht zivilrechtlich nicht.
Unterhalt; Unterhaltspflicht; Arbeitslose; Taggeld; Ausbildung; Alter; Kindes; Kindern; Altersjahr; Eltern; Mündigkeit; Hinweise; Kommentar; KS-ALE; Praxis; Zivilgesetzbuch; Hinweisen; Umstände; Urteil; Arbeitslosenkasse; Kantons; Kreisschreibens; Arbeitslosenentschädigung; Fassung; Taggeldfestsetzung; Erwägungen; Umständen; Lehre
110 V 30Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG. Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers. Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Insolvenzentschädigung; Verfügung; Ansprüche; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitslosenkasse; Lohnforderung; Arbeitgeber; Lohnforderungen; Entlassung; Konkurs; Ausrichtung; Beschwerdegegner; Zweifel; Arbeitnehmer; Versicherungsgericht; Begehren; Arbeitslosenversicherung; Kantons; Arbeitsverhältnis; Wiedererwägung; Kasse; Recht; Stadlin; Arbeitsvertrag; äftig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-543/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Quot;; Betrieb; Betriebsabteilung; Rückforderung; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Recht; Kurzarbeitsentschädigungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Voranmeldung; Entscheid; Leistung; Urteil; Quot;Verpackungs; Baubereich; Mitarbeitende; Anspruch; Mitarbeitenden; Voraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Bewilligung; Amtsstelle; Organigramm; Versicherung; Recht