VRV Art. 11 - Überholen in besondern Fällen
Einleitung zur Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 11 VRV vom 2024
Art. 11 Überholen in besondern Fällen
(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen. (1)
2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:a. (2) beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet. (1)
3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht. (4)
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. (1)
(1) (3)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ([AS 2005 4487]).
(3) (5)
(4) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ([AS 2002 1931]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ([AS 1989 410]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.