VRV Art. 11 - Überholen in besondern Fällen

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 11 VRV vom 2024

Art. 11 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 11 Überholen in besondern Fällen

(Art. 35 Abs. 4 SVG)

1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen. (1)

2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:

  • a. (2) beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
  • b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet. (1)
  • 3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht. (4)

    4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird. (1)

    (1) (3)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (3) (5)
    (4) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
    (5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 11 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230134Betrug etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Kredit; Fahrzeug; Umsatz; Sinne; Berufung; Verteidigung; Urteil; Covid; Recht; Covid-; Vorinstanz; Zusammenhang; Konto; Fahrzeuge; Sachverhalt; Treuhänder; Privatklägerin; Gerichtskasse; Beweis; Staats; Staatsanwaltschaft; Verletzung; Zeuge; Umsatzerlös
    VDJug/2016/302-Appel; Appelante; éfenseur; Office; éhicule; épasse; Indemnité; ètre; Benjamin; Schwab; ètres; édéral; él Lappel; ésidente; énale; ébours; épassement; étant; état; Collège; ésélection; Accident
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 IV 18Art. 35 SVG; Kreuzen, Überholen. Auf einer Strasse, die ihrer Breite nach drei nebeneinanderliegende Fahrspuren zulässt, darf mit der nötigen Vorsicht auch bei Gegenverkehr überholt und die Leitlinie dabei überfahren werden, sofern der Platz für ein ungefährdetes Überholmanöver und Kreuzen ausreicht und keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sowohl der zu Überholende als auch ein aus der Gegenrichtung nahender, bereits sichtbarer Strassenbenützer die eingeschlagene korrekte Fahrweise überraschend aufgeben werde. Strasse; Strassen; Fahrzeug; Überholen; Strassenmitte; Verkehr; Fahrzeuge; Abstand; Leitlinie; Verkehr; Fahrbahn; Locher; Überholende; Basel; Verkehrsteilnehmer; Urteil; Richtung; Kühni; Kreuzen; Breite; Überholmanöver; Wagen; Personenwagen; Gericht; Kassationshof; Vorinstanz
    96 IV 80Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen. Das Verbot, auf unübersichtlichen Strassenverzweigungen zu überholen, gilt nur für gleichwertige Strassen. Auf Hauptstrassen darf auch überholt werden, wenn die einmündende Nebenstrasse unübersichtlich ist (Art. 11 Abs. 4 VRV). Auslegung des Begriffs "auf Strassenverzweigungen".
    Strassen; Strassenverzweigung; Strassenverzweigungen; Überholen; Kreuzungen; Bahnübergängen; Strassenkreuzungen; Urteil; Kurven; Vortrittsrecht; Grundsatz; Hauptstrasse; Vorentwurf; Vorschrift; Beratungen; Eventuallösung; Überholverbot; Verzweigung; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Schneider