143 V 148 (8C_527/2016) | Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6). | Fallabschluss; Heilbehandlung; Hilfsmittel; Leistung; Unfall; Anspruch; Brille; Brillen; Visuskontrollen; Brillenanpassungen; Unfallversicherung; Leistungen; Rente; Invalidenrente; Verfügung; Unfallversicherer; Taggeld; Hilfsmittelanspruch; Recht; Gesundheit; Beschwerdegegner; Behandlung; Voraussetzungen; Hilfsmitteln; ärztlichen |