UVG Art. 11 - Hilfsmittel

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 11 UVG vom 2024

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Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfsmittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.


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Art. 11 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2023/613Assuré; écis; ’assuré; était; édecin; Accident; écision; écembre; édical; ’il; érieur; ’accident; éjour; état; Assurance; éral; ’intimée; éré; éciation; ’assurance; France; édé; éplace
VD2022/31Assuré; Accident; ’assuré; édical; était; Assurée; Expert; ’assurée; Invalidité; état; égrité; Intégrité; écision; Atteinte; érie; ération; ’expert; Assurance; -pied; érieur; érapie; éré; éventuel; édique; Elles
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.59-Recht; Allianz; Verfügung; Allianz-Nr; Unfall; Rente; Urteil; Wiedererwägung; Gutachten; Bundesgericht; Versicherung; Bundesgerichts; Beschwerden; Einsprache; Rechtsprechung; Abklärung; Verfahren; Abklärungen; Einspracheentscheid; Kausalzusammenhang; Wahrscheinlichkeit; Revision; Sinne; Unrichtigkeit; Anspruch
SGUV 2017/100Entscheid Art. 11 Abs. 1 UVG. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten eines Elektrorollstuhls durch den Unfallversicherer waren zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2019, UV 2017/100). Elektrorollstuhl; Suva-act; Einsprache; Elektrorollstuhls; Rollstuhl; Bericht; Station; Hilfsmittel; Einspracheentscheid; Anspruch; Recht; Pflegezentrum; Unfallversicherung; Schweizer; Verfügung; Offerte; Mobilität; Begleitperson; Lebens; Zweck; Urteil; Antrieb; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg
143 V 148 (8C_527/2016)Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 HVUV; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG nach Fallabschluss. Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer für Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10-13 UVG aufkommt, wenn der Versicherte Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung ist und eine der in lit. a-d dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt nur, wenn es um die (erstmalige) Zusprache einer solchen Leistung geht. Sie betrifft den Fall nicht, in welchem deren weitere Gewährung über den Fallabschluss hinaus resp. eine spätere Reparatur, Anpassung oder Erneuerung zur Diskussion steht. Hier besteht eine bedarfsabhängige Besitzstandsgarantie über den Fallabschluss hinaus (E. 6). Fallabschluss; Heilbehandlung; Hilfsmittel; Leistung; Unfall; Anspruch; Brille; Brillen; Visuskontrollen; Brillenanpassungen; Unfallversicherung; Leistungen; Rente; Invalidenrente; Verfügung; Unfallversicherer; Taggeld; Hilfsmittelanspruch; Recht; Gesundheit; Beschwerdegegner; Behandlung; Voraussetzungen; Hilfsmitteln; ärztlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5801/2012Zuteilung zu den PrämientarifenVerfahren; Einsprache; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Interesse; Verfahrens; Zwischenverfügung; Parteien; Skischule; Generali; Urteil; Bundesgericht; Prämien; Entscheid; Standslosigkeit; Parteientschädigung; Hauptsache; Bundesgerichts; Gericht; Entschädigung; Gewährung; Hinweis; Betrieb; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahren; Einspracheentscheid; Bundesgesetzes; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hürzeler, Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung2018