Art. 11 LDA de 2022
Art. 11 Intégrité de l’œuvre
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2 Même si un tiers est autorisé par un contrat ou par la loi modifier l’œuvre ou l’utiliser pour créer une œuvre dérivée, l’auteur peut s’opposer toute altération de l’œuvre portant atteinte sa personnalité.
3 L’utilisation d’œuvres existantes pour la création de parodies ou d’imitations analogues est licite.
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Art. 11 Loi sur le droit d’auteur (URG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
ZH | HE140508 | Vorsorgliche Beweisführung | Gesuch; Beweis; Recht; Gesuchgegner; Gesuchsteller; Gesuchgegnerin; Werke; Musik; Beweisführung; Beklagten; Urheber; Rechtsbegehren; Ziffer; Gesuchgegnerinnen; Bearbeitung; Bearbeitungen; Urheberrecht; Beilage; Begehren; Sachverhalt; Kompositionen; Gericht; Musikstück; Rechtsbegehrens; Musikwerke; Verwendung; Marketing; Klägern; Ausstrahlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZK.2017.2 (AG.2018.701) | Verletzung des Urheberrechts / Stufenklage | Recht; Urheber; Klage; Klägers; Feststellung; Verletzung; Rechtsbegehren; Urheberrecht; Feststellungs; Beklagten; Artikels; Gewinn; Zitat; Lizenz; Klageantwort; Leistung; Stufe; Feststellungsklage; Urheberrechts; Publikation; Auflage; -paper; Genugtuung; Kommentar; Anspruch; Basel; Bezug; Müller |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 387 (4A_675/2015) | Art. 2 Abs. 2 lit. e, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 URG; Urheberrecht an Werken der Baukunst, Recht auf Werkintegrität. Schutz des Werks nach Art. 2 URG; Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage (E. 3). Ob eine vom Eigentümer geplante Werkänderung den Kernbereich des Rechts des Architekten (Urheber) auf Werkintegrität verletzt, bestimmt sich ausschliesslich danach, ob der Architekt durch die Änderung in seiner Persönlichkeit verletzt wird (E. 4.1-4.3). Kriterien zur Feststellung einer solchen Persönlichkeitsverletzung und Rolle des gerichtlichen Gutachtens (E. 4.5 und 4.6). Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall (E. 5). | Architecte; Auteur; Oeuvre; étaire; étaires; être; ément; élément; BARRELET/EGLOFF; Urheber; été; Individualité; Atteinte; Expert; éation; Intégrité; ération; Architekt; éléments; ésulte; égé; Urheberrecht; âtiment; Objet; Architecture; état; Autre; édé; Larchitecte; édéral |
131 III 480 | Urheberrecht; Zitatrecht; Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 11 und 25 URG). Voraussetzungen des Zitatrechts bei Sprachwerken (E. 2 und 3). Indirekter Eingriff in die Werkintegrität durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Sprachwerkes in einer Zeitung (E. 4)? | Schweiz; Urheber; Klägers; Schweizerzeit; Meinung; Ausländer; Mörgeli; Zitat; Schweizerzeit; Christoph; Stäuble; Eduard; Urheberrecht; Berufung; Kreis; Meinungs; Artikels; Zitatrecht; Tages-Anzeiger; Sinne; Georg; Ausländerkriminalität; Publikation; Urteil; Redaktion; Obergericht; Recht; Vorinstanz |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6588/2018 | Öffentliches Beschaffungswesen | Quot;; Vergabe; Vergabestelle; Ausschreibung; Anbieter; Wettbewerb; Urheber; Recht; Projekt; Beschwer; Beschwerde; Wettbewerbs; Bundes; Bahnhof; Erweiterung; Beschaffung; Urheberrecht; Studie; Vorbefassung; Auftrag; Zuschlag; Beschwerdeführende; Urheberpersönlichkeitsrecht; Beschwerdeführenden; Interesse |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Müller, Barrelet, Egloff, Oertli | Kommentar zum URG | 2008 |