Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 11

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 11 URG vom 2022

Art. 11 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 11 Werkintegrität

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;

  • a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
  • b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
  • 2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.

    3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 11 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
    ZHHE140508Vorsorgliche BeweisführungGesuch; Beweis; Recht; Gesuchgegner; Gesuchsteller; Gesuchgegnerin; Werke; Musik; Beweisführung; Beklagten; Urheber; Rechtsbegehren; Ziffer; Gesuchgegnerinnen; Bearbeitung; Bearbeitungen; Urheberrecht; Beilage; Begehren; Sachverhalt; Kompositionen; Gericht; Musikstück; Rechtsbegehrens; Musikwerke; Verwendung; Marketing; Klägern; Ausstrahlung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZK.2017.2 (AG.2018.701)Verletzung des Urheberrechts / StufenklageRecht; Urheber; Klage; Klägers; Feststellung; Verletzung; Rechtsbegehren; Urheberrecht; Feststellungs; Beklagten; Artikels; Gewinn; Zitat; Lizenz; Klageantwort; Leistung; Stufe; Feststellungsklage; Urheberrechts; Publikation; Auflage; -paper; Genugtuung; Kommentar; Anspruch; Basel; Bezug; Müller
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 387 (4A_675/2015)Art. 2 Abs. 2 lit. e, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 URG; Urheberrecht an Werken der Baukunst, Recht auf Werkintegrität. Schutz des Werks nach Art. 2 URG; Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage (E. 3). Ob eine vom Eigentümer geplante Werkänderung den Kernbereich des Rechts des Architekten (Urheber) auf Werkintegrität verletzt, bestimmt sich ausschliesslich danach, ob der Architekt durch die Änderung in seiner Persönlichkeit verletzt wird (E. 4.1-4.3). Kriterien zur Feststellung einer solchen Persönlichkeitsverletzung und Rolle des gerichtlichen Gutachtens (E. 4.5 und 4.6). Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall (E. 5). Architecte; Auteur; Oeuvre; étaire; étaires; être; ément; élément; BARRELET/EGLOFF; Urheber; été; Individualité; Atteinte; Expert; éation; Intégrité; ération; Architekt; éléments; ésulte; égé; Urheberrecht; âtiment; Objet; Architecture; état; Autre; édé; Larchitecte; édéral
    131 III 480Urheberrecht; Zitatrecht; Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 11 und 25 URG). Voraussetzungen des Zitatrechts bei Sprachwerken (E. 2 und 3). Indirekter Eingriff in die Werkintegrität durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Sprachwerkes in einer Zeitung (E. 4)? Schweiz; Urheber; Klägers; Schweizerzeit; Meinung; Ausländer; Mörgeli; Zitat; Schweizerzeit; Christoph; Stäuble; Eduard; Urheberrecht; Berufung; Kreis; Meinungs; Artikels; Zitatrecht; Tages-Anzeiger; Sinne; Georg; Ausländerkriminalität; Publikation; Urteil; Redaktion; Obergericht; Recht; Vorinstanz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6588/2018Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Vergabe; Vergabestelle; Ausschreibung; Anbieter; Wettbewerb; Urheber; Recht; Projekt; Beschwer; Beschwerde; Wettbewerbs; Bundes; Bahnhof; Erweiterung; Beschaffung; Urheberrecht; Studie; Vorbefassung; Auftrag; Zuschlag; Beschwerdeführende; Urheberpersönlichkeitsrecht; Beschwerdeführenden; Interesse

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Müller, Barrelet, Egloff, Oertli Kommentar zum URG2008