121 IV 375 | Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 11 Abs. 1 OBG; Art. 6 OBV; Ordnungsbussen- und ordentliches Verfahren; Kostenauflage. Der im Ordnungsbussenrecht vorgesehene Grundsatz der Kostenfreiheit bezieht sich auf das Ordnungsbussenverfahren. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, so beurteilt sich die Kostenauflage nach dem insoweit massgeblichen kantonalen Recht, und zwar auch dann, wenn dabei auf eine Ordnungsbusse erkannt wird. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt im ordentlichen Verfahren nur dann, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet worden ist (E. 1c; Klarstellung der Rechtsprechung). | Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Verfahren; Ordnungsbussenverfahren; Verfahren; Kostenfreiheit; Bundes; Polizei; Übertretung; Rotlicht; Anspruch; Personen; Bundesrecht; Prinzip; Urteil; Stadt; Nichtigkeitsbeschwerde; Kostenauflage; Recht; Lichtsignal; Sekunden; Widerhandlung; Gefährdung; Täter; Polizeiorgane; Polizeirichteramt; Ordnungsbussenrecht |
114 IV 50 | Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 SSV; Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste. Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal und mit der Zusatztafel "Güterumschlag gestattet" gekennzeichnete Strasse fährt und seinen Wagen nach getätigtem Güterumschlag noch einige Zeit stehenlässt, missachtet dadurch nicht das signalisierte Fahrverbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern das aus dieser Signalisation sich ergebende Parkverbot. Diese Widerhandlung ist, obschon in der Ordnungsbussenliste nicht ausdrücklich aufgeführt, nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden, wobei die Busse entsprechend Ziff. 114.2 der Ordnungsbussenliste zu bestimmen ist. | Güterumschlag; Ordnungsbusse; Fahrverbot; Signal; Ordnungsbussenliste; Missachtung; Parkieren; Parkverbot; Fahrverbots; Nichtigkeitsbeschwerde; Zusatztafel; Wagen; Obergasse; Sinne; Polizeirichter; Güterumschlag; Instanzen; Erwägung; Lautsprecherbox; Beschwerdeführers; Parkverbots; Zweck; Verkehr; Urteil; Winterthur; Ordnungsbussenverfahren; Fahrzeug; üsste |