MStG Art. 11 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 11 MStG vom 2025

Art. 11 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 11 Begehungsort

1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2014.318Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
Auslieferung; Recht; Bundes; Staat; Rechtshilfe; Justiz; Sachverhalt; Entscheid; Bundesstrafgericht; Recht; Verfahren; Garantien; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Behörde; Sachen; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Schweiz; Urteil; Gericht; Sachverhalts; Justizminister; Bosnien; Staates; Bundesamt; Justizministerium; Stellung