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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 11 KG vom 2023

Art. 11 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 11 Ausnahmsweise Zulassung aus überwiegenden öffentlichen
Interessen

Unternehmenszusammenschlüsse, die nach Artikel 10 untersagt wurden, können vom Bundesrat auf Antrag der beteiligten Unternehmen zugelassen werden, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Kartellgesetz (KG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2 2023 30UntreueRecht; Verfahren; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Anzeigeerstatterin; Anzeige; Unterlagen; Klägerin; Verfahren; Wille; Rechtsanwalt; Privatkläger; Konstituierung; Formular; Willen; Parteien; Privatklage; Antrag; Willens; Verzicht; Rechtsmittel; Nydegger; Ermittlung; Kantonsgericht; StPO; Person; Schweizerische; Sinne
GRZK2 2023 21SicherheitsleistungEntscheid; Verfahren; Rechtsmittel; Abschreibung; Berufung; Rechtsmitteleinleger; Verfahrens; Sicherheit; Vorinstanz; Erwägung; Sicherheitsleistung; Regionalgericht; Rechtsverweigerung; Verfügung; Plessur; Entscheids; Frist; Anfechtung; Parteien; Anfechtungsobj; Richter; Gericht; Honorarnote; Richters; Erkenntnis; Anfechtungsobjekt; Kanton; Abschreibungsentscheid
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2050/2007KartelleQuot;; Mobil; Markt; Vorinstanz; Terminierung; Mobilfunk; Wettbewerb; Verfügung; Wettbewerbs; Recht; Richt; Preis; Orange; Sunrise; Recht; Bundes; Endkunde; Endkunden; Stellung; Mobilfunkanbieter; Leistung; Mobilfunkanbieterin; Fernmeldedienstanbieter; Terminierungsgebühr; Fernmeldedienstanbieterin; Mobilfunknetz