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Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 11
1 Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
2 Die Absätze 1 und 1bis gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2005 63 | AGVE 2005 63 S.307 2005 Gesundheitsrecht 307 IX. Gesundheitsrecht 63 Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe... | Suizid; Recht; Patient; Patienten; Betäubungsmittel; Gesundheit; Freitod; Natrium-Pentobarbital; BetmG; Beruf; Beihilfe; Richtlinien; Verwaltungsgericht; Gesundheitsrecht; Wissenschaft; Eingriff; Bericht; Diagnose; Gespräch; Beschwerde; Urteil; Person |