ZH | AN.2021.00010 | Der Beschwerdeführer ist als Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im Kanton Zürich besucht, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Auf seinen Antrag, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen werde, lässt sich von vornherein nicht eintreten (E. 1.3). | Covid-; Maske; Bildung; Person; Masken; Bildungsbereich; Personen; Schule; Schüler; Massnahme; Epidemie; Kanton; Verordnung; Maskentragpflicht; Schulen; Recht; Massnahmen; Interesse; Coronavirus; VCovid-; Kinder; Gesundheit; Bundes; Schülerin; Sekundarstufe; Schülerinnen; Epidemien |