BV Art. 11 - Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 11 BV vom 2024

Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.


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Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220061Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGBKindes; Kindesschutz; Recht; Mutter; Kindesschutzmassnahme; Bezirksrat; Uster; Verfahren; Kindesschutzmassnahmen; Entscheid; Urteil; Schweiz; Unterbringung; Entwicklung; Unterkunft; Zuständig; Erwachsenen; Gesuch; Bewilligung; Rechtspflege; Erwachsenenschutzbehörde; Wohnraum; Bezug; Situation; Anordnung
ZHSB210633Mehrfache PornografieBeschuldigte; Beschuldigten; Staat; Urteil; Verteidigung; Berufung; Recht; Landes; Landesverweisung; Schweiz; Härte; Härtefall; Europa; Interesse; Gericht; Verlobte; Beziehung; Sinne; Verlobten; Vorinstanz; Kinder; Interessen; Berufungsverhandlung; Aufenthalt; Integration
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAN.2021.00010Der Beschwerdeführer ist als Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im Kanton Zürich besucht, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Auf seinen Antrag, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen werde, lässt sich von vornherein nicht eintreten (E. 1.3).Covid-; Maske; Bildung; Person; Masken; Bildungsbereich; Personen; Schule; Schüler; Massnahme; Epidemie; Kanton; Verordnung; Maskentragpflicht; Schulen; Recht; Massnahmen; Interesse; Coronavirus; VCovid-; Kinder; Gesundheit; Bundes; Schülerin; Sekundarstufe; Schülerinnen; Epidemien
ZHVB.2008.00121Die um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) ersuchende brasilianische Staatsangehörige war während rund zweieinhalb Jahren mit einem Schweizer verheiratet. Aus dieser Beziehung ging eine heute dreijährige Tochter hervor. Anlässlich der Scheidung wurde die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt.Aufenthalt; Schweiz; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Tochter; Familien; Beziehung; Erteilung; Kanton; Anwesenheit; Familienleben; Vater; Schweizer; Mutter; Verfahren; Familienlebens; Eltern; Verwaltungsgericht; Kantons; Vorinstanz; Elternteil; Schutz; Kindes; Kontakt; Bürger; Prozessführung; Regierungsrat; Niederlassung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Recht; Vollzug; Freiheit; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Kindeswohl; Rechte; Betreuung; Urteil; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne
146 V 169 (9C_409/2019)
Regeste
Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2).
Anschluss; Vorsorge; Kündigung; Stiftung; Teilliquidation; Arbeitgeber; Anschlussvereinbarung; Personal; Vorsorgewerk; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Pensionskasse; Personals; Anschlussvertrag; Beitrittsvereinbarung; Recht; Auflösung; Verband; Teilliquidationsreglement; Mitwirkung; Gründerverbände; Einverständnis; Schweiz; Beitrittsvereinbarungen; Vorsorgewerke; Arbeitnehmenden; Organ

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-2133/2024Asyl und WegweisungVerfahren; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Bundes; Wegweisung; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Person; Akten; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Flüchtling; Gericht; Aufenthalt; Sachverhalt; Anspruch; BVGer; Staat; Provinz; Familie
C-3613/2023Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBVGer; Vorinstanz; BVGer-act; Verfügung; Arbeitgeber; Zwangsanschluss; Arbeitgeberin; Beilage; Anschluss; Verfahren; Stiftung; Vorsorge; Wiedererwägung; Recht; Arbeitnehmer; Bundes; Verfahrens; Wiedererwägungsverfügung; Höhe; Dispositiv; Urteil; Verfahrenskosten; Auffangeinrichtung; Ausgleichskasse; Unterlagen; Bundesverwaltungsgericht; Zwangsanschlusses; Ziffer; Dispositiv-Ziffer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Berufliche Vorsorge2021
Schwenzer, CottierBasler Zivilgesetzbuch I2014