Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 11 AHVG vom 2025

Art. 11 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 11 Herabsetzung und Erlass von Beiträgen (1)

1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 11 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/950-Assuré; écembre; Caisse; Suisse; éjour; érêts; égal; égale; également; ériode; évrier; Assurance; édéral; Intéressé; Administration; Intimée; écisions; Intérêts; éduction; Objet; éside; énéfice; Assurance-vieillesse
VD2020/931-Caisse; écisions; Année; émentaires; ériode; Intimée; Assuré; édéral; AVS/AI/APG; Assurance; Assurée; évision; érieur; époux; éfini; établi; éclamé; égal; état; Objet; éfinitive
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.94-Taggeld; Einkommen; Verfahren; VSBES; Urteil; Verfügung; Apos; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; IV-Nr; Versicherungsgericht; Erwerbseinkommen; Einkommens; Taggelds; Solothurn; Unfall; Person; Bundesgericht; Taggelder; Verfügungen; Verfahrens; IV-Stelle; Kantons; Basis; Beiträge
SGIV 2013/52Entscheid Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 36 Abs. 1 IVG. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Rückwirkende Erfassung und Bezahlung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles. Interpretation der Wendung „Beiträge geleistet“. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Beiträge; Versicherung; Rente; Invalidenversicherung; Leistung; Eintritt; Versicherungsfall; Schweiz; Zeitpunkt; Voraussetzung; Person; Beitragspflicht; Gallen; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Anspruch; HIV-Infektion; Stadium; Franken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 271Art. 11 Abs. 1 AHVG: Herabsetzung von Beiträgen. - Prüfung der Voraussetzungen bei einem selbständigerwerbenden Architekten (Erw. 5). - Der Steuererlass zieht nicht notwendigerweise eine Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach sich; der Erlass kann allenfalls ein Indiz bilden, jedoch obliegt es in jedem Fall der Verwaltung zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Bezahlung von Beiträgen als eine zu schwere Last betrachtet werden muss (Erw. 6). ériode; éduction; écision; Autorité; Office; être; été; édé; édure; Tribunal; Impôts; ération; écisions; Administration; Espèce; économique; édéral; élevé; Année; érêts; Autre; éré; Assuré; éel; écède; ébiteur; éductibles; éduit; Caisse; Herabsetzung
120 V 163Art. 10 AHVG, Art. 28 AHVV: Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen. - Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Renteneinkommen eines Nichterwerbstätigen kapitalisiert und dem Vermögen hinzugerechnet werden (vgl. ZAK 1979 S. 558 f.; Erw. 4). - Die Renteneinkünfte aus einem befristeten Leibrentenvertrag sind zu kapitalisieren, da diese keine realisierbaren Vermögenswerte darstellen. Insbesondere lässt sich dann kein Höchstbetrag der Rentenleistungen ermitteln, wenn diese wie im vorliegenden Fall mit einer variablen Gewinnbeteiligung verknüpft sind (Erw. 4c). Rente; Kapital; Ausgleichskasse; Renteneinkommen; Kapitalisierung; Beiträge; Vermögens; Nichterwerbstätige; Leibrente; Verhältnis; Verhältnisse; Leistungen; Beschwerdegegner; Versicherungsgericht; Nichterwerbstätigen; Rechtsprechung; Leibrenten; Tragsverfügung; Kantons; Gallen; Renteneinkünfte; Leibrentenvertrag; Höchstbetrag; Höhe; Sinne; Tragsverfügungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4103/2014RenteRecht; SAK-act; Rente; Versicherung; Schweiz; Renten; Verfügung; Altersrente; Ehegatte; B-act; Beiträge; Ehegatten; Wohnsitz; Vorinstanz; Einsprache; Person; Beitragsjahr; Beitragsjahre; Beweis; Witwen; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Beschwerde; Wiedererwägung; Witwenrente; öglich