AIG Art. 109g - Inhalt

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 109g AIG vom 2025

Art. 109g Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 109g Inhalt

1 Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern:

  • a. deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll;
  • b. die die Schweiz freiwillig verlassen;
  • c. die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten haben.
  • 2 Es enthält folgende Datenkategorien:

  • a. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grunddaten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern;
  • b. die biometrischen Daten;
  • c. den Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 (1) über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
  • d. die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Reisedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden;
  • e. die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe;
  • f. die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten;
  • g. die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind;
  • h. die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind;
  • i. das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS;
  • j. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung;
  • k. die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die während des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden;
  • l. Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute;
  • m. die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizeilichen Begleitung betraut sind;
  • n. die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlungen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind.
  • 3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–c und j werden automatisch aus dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen.

    4 Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.

    (1) SR 142.51

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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